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Judikatur | Leitsatz

2.3 Parteistellung im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren – namentliche Nennung aller Miteigentümer nötig?

Gem § 37 Abs 3 Z 1 MRG, welcher nach § 52 Abs 2 WEG in wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, kann die namentliche Nennung der Personen mit Parteistellung im verfahrenseinleitenden Antrag durch die allgemeine Bezeichnung ihrer Rechtsstellung und die Vorlage eines Verzeichnisses dieser Personen ersetzt werden, wenn auf einer Seite mehr als sechs Personen die Parteistellung zukommt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Parteienmehrheit auf Mieter- oder Vermieterseite, auf Antragsteller- oder auf Antragsgegnerseite besteht.

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