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1.54 Parteistellung im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren setzt Rechtsschutzinteresse voraus
Partei im formellen Sinn sind gem § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 AußStrG der Antragsteller – welcher ein Recht im eigenen Namen geltend macht oder unmittelbar gegen einen anderen Rechtsträger richtet – und der Antragsgegner. In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG haben jene Personen die (materielle) Parteistellung iSd § 52 Abs 2 Z 1 WEG und § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können, also die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft. Ob ein Betroffener tatsächlich am Verfahren teilnimmt oder beigezogen wird, ist für die Parteistellung nicht relevant. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, Parteien im Verfahren nach dem Grundbuchsstand beizuziehen, die Parteistellung bleibt jedoch unberührt, auch wenn sich die Partei trotzdem nicht am Verfahren beteiligt.