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E 62 Präzisierung des Begehrens durch Verweis auf das Bauansuchen
OGH: Wenngleich im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren an die Bestimmtheit des Begehrens keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, hat der Antragsteller die Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen dieser Duldungs- und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren Gelegenheit zur entsprechenden Modifikation oder Vervollständigung zu geben. Eine Präzisierung kann etwa durch Vorlage eines konkreten Bauansuchens erfolgen.