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Dokument-ID: 671056
1.1 Private Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG – Immobilienertragsteuer
Private Grundstücksveräußerungen
Seit 01.04.2012 sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich immobilienertragsteuerpflichtig. Lediglich die Veräußerung von so genannten „anderen Wirtschaftsgütern“ ist gem § 31 EStG ab einer Behaltefrist von mehr als einem Jahr nicht steuerpflichtig. Unter private Grundstücksveräußerungen fallen nur entgeltliche Geschäfte, also insb. keine Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen.