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Dokument-ID: 785336
E 5 Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG gilt nur beim ersten Eintritt in das Mietverhältnis?
OGH: Besteht eine alternative Wohnmöglichkeit, die ausreichend (angemessen) und gleichartig ist, so ist ein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG zu verneinen, wobei dies im Wege einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen ist.