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Dokument-ID: 794294
2.25 Rechtfertigen im Erdgeschoß liegende Geschäftsräumlichkeiten die Befreiung von den Liftkosten?
OGH: Aufwendungen, welche für die Liegenschaft zu tätigen sind, werden dem Grunde nach von allen Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen, sollte nicht gemeinschaftlich ein abweichender Aufteilungsschlüssel schriftlich beschlossen worden sein.