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Neu Dokument-ID: 1104070

Andrea Weisert | Praxiswissen | Fachbeitrag

23.7 Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe

Bei jeder bewilligungspflichtigen Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG muss, wenn anders die Zustimmung nicht erlangt werden kann, die Entscheidung eines Außerstreitrichters nach § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG eingeholt werden.

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