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E 2 Rechtsnachfolge von Todes wegen bei Eigentümerpartnern
OGH: Nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 geht beim Tod eines Partners dessen Anteil am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über (ausgenommen hiervon sind Fälle des sonstigen Erwerbs von Todes wegen oder abweichende Vereinbarungen). Der Eigentumsübergang tritt nach Z 2 leg cit jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, aufgrund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 regelt weiters, dass für die Eintragung in das Grundbuch § 182 Abs 3 AußStrG sinngemäß gilt, wenn der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen erwirbt oder dieser Anteil aufgrund einer Vereinbarung auf eine andere Person übergeht. Die Verbücherung hat demnach aufgrund einer vom Verlassenschaftsgericht auszustellenden Amtsbestätigung zu erfolgen