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Dokument-ID: 573888
7.3 Rechtzeitigkeit der Leistung und Übergangsrecht
Im Sinne der obigen Ausführungen ist für die Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung zu unterscheiden, ob das KSchG zur Anwendung gelangt (steht ein Verbraucher als Mieter einem Unternehmer als Vermieter gegenüber, so reicht gem § 6a Abs 2 KSchG der Überweisungsauftrag des Mieters am Tag der Fälligkeit) oder ob keine Anwendung des KSchG vorliegt (gem § 907a Abs 2 erster Satz ABGB muss diesfalls der geschuldete Mietzins am Fälligkeitstag bereits auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben und wertgestellt werden).