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Dokument-ID: 702240
1.10 Regress des Feuerversicherers gegen den schadensstiftenden Werkunternehmer
Werden im Wohnungseigentum stehende Gebäude versichert, dann kommt es zu einem Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und Versicherten. Für Verwaltungsangelegenheiten wird durch § 18 WEG eine eigene juristische Person geschaffen, da sonst der Versicherungsvertrag im Namen aller Miteigentümer abgeschlossen werden würde. Einzelne Wohnungseigentümer als Versicherte eines Feuerversicherungsvertrags übertragen daher kraft Gesetz Schadenersatzansprüche gegen Dritte auf den zahlenden Versicherer.