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Neu Dokument-ID: 794317

FORUM Media (ato) | Judikatur | Leitsatz

2.29 Sanierung eines Schwimmbeckens – außerordentliche Verwaltungsmaßnahme iSd § 29 WEG 2002?

OGH: Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung ist nach den von der Rsp entwickelten Grundsätzen vorzunehmen, wobei dem Gericht ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zukommt. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

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