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6.31 Schadenersatzansprüche von Wohnungseigentümern und Verjährung
OGH: Der Wohnungseigentümer kann vertragliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Errichter der Wohnanlage/Bauträger/Wohnungseigentumsorganisator auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage (Teile der Außenhaut des Gebäudes) betreffen. Ein Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer (oder ersatzweise eine Entscheidung des Außerstreitgerichts) ist dazu nur dann notwendig, wenn Gemeinschaftsinteressen berührt werden, etwa bei der Wahl zwischen verschiedenen Gewährleistungs- oder Schadenersatzbehelfen. In einem derartigen Mehrheitsbeschluss muss der Umfang der Mängel nicht bereits exakt festgelegt werden.