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Dokument-ID: 1094014
E 16 Schimmelbefall: Erhaltungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers
OGH: Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten nicht zwingend auch eine Beseitigung der Schadensursache verbunden sein muss. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob wirtschaftliche und technische Gegebenheiten und Möglichkeiten bestehen, den Schaden, wenn nicht auf Dauer, so doch für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen (siehe nur 5 Ob 2/20k mwN). Dieser Grundsatz kommt auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 zum Tragen.