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2.33 Schlüssiger Verzicht auf die Aufrechnung gegen Akontovorschreibungen (Sondervorschreibung zur Liquiditätssicherung)
OGH: Um die Finanzierung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten und Liquiditätsengpässe in Bezug auf Liegenschafsaufwendungen im Interesse aller Wohnungseigentümer zu vermeiden, sind vom Verwalter vorgeschriebene Akontozahlungen für die Miteigentümer bindend. Nicht relevant für die Verpflichtung zu Akontozahlungen ist, ob der Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachkommt. Ist eine Akontozahlung fällig, so kann sie unabhängig davon eingehoben werden, ob die Aufwendung, für die sie eingehoben wird, bereits abgerechnet ist oder Streit über deren Abrechnung besteht.