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Dokument-ID: 356889
8.2.4 Schriftlichkeitserfordernisse
Im Konsumentengeschäft müssen gem § 31 KSchG nachstehende Vereinbarungen zwingend schriftlich getroffen werden:
- Abschluss und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen
- Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Aufwandersatzes für besondere Aufwendungen gem § 9 MaklerG
- Besondere Provisionsvereinbarungen für die Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).