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E 1 Sieht das Mietrechtsgesetz Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge vor?
OGH: Im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Hauptmietvertrags (1986) stand § 45 MRG idF der Novelle 1985 (BGBl 1985/559) in Geltung. In casu wurde neben dem Hauptmietzins auch die Tragung eines „allfälligen Substanzerhaltungs- und Verbesserungsbeitrags“ gemäß § 45 MRG (in der damals geltenden Fassung) vereinbart. Während der ersten zehn Jahre wurde auf die Forderung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag verzichtet. Dieser niedrige Mietzins kommt deshalb zustande, weil der Mieter gleichzeitig auf Mietrechte an einem anderen Geschäftslokal verzichtete.