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Dokument-ID: 1113297
E 46 Stellt eine Sichtschutzwand zwischen zwei Hausgärten einen „Luxusartikel“ dar?
OGH: Nach stRsp steht einer Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer entgegen. Wesentlich ist, ob die Änderung bei objektiver Betrachtung wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist. Im Anlassfall bestand die angestrebte Änderung in der Errichtung einer Sichtschutzwand zwischen zwei Hausgärten.