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Dokument-ID: 680327
12.2 Strafrechtliche Maßnahmen bei Beleidigung und übler Nachrede
Wenn ein Miteigentümer einen anderen oder dessen Angehörige immer wieder öffentlich beschimpft oder üble Gerüchte verbreitet, aber entweder die für eine Ausschließungsklage erforderliche Schwere der Beeinträchtigung noch nicht gegeben ist oder sich keine Mehrheit dafür findet bzw der belastete Miteigentümer den Prozess scheut, so ist er dennoch nicht völlig wehrlos. Derartige Störer können mit einer strafrechtlichen Privatanklage wegen Beleidigung (§ 115 StGB) oder übler Nachrede (§ 111 StGB) in die Schranken gewiesen werden.