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Judikatur | Leitsatz

E 2 Tragung übermäßig hoher Betriebskosten durch verursachenden Mieter nach richterlichem Ermessen

OGH: Einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, kann das Übermaß in Abweichung vom allgemeinen Aufteilungsschlüssel des § 17 Abs 1 MRG auferlegt werden, was auch für eine durch ein besonderes Brandrisiko erhöhte Feuerversicherungsprämie gilt. In einem solchen Fall ist der durch das besondere Brandrisiko veranlasste Prämienanteil allein dem betreffenden Mieter anzurechnen. Dabei soll einerseits ein billiges, das Verursacherprinzip umsetzendes Ergebnis erzielt werden, andererseits bleibt zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem Nutzflächenschlüssel des § 17 Abs 1 MRG ein möglichst einfaches, generell anwendbares Verrechnungssystem schaffen wollte.

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