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Dokument-ID: 1008620
E 66 Über den konkludenten Verzicht auf den Kündigungsgrund der unverhältnismäßigen Untervemietung
OGH: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG sehen vor, dass der Vermieter nur in wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen kann. Ein solcher Grund liegt gem § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG dann vor, wenn es zu einer Untervermietung zu einem unverhältnismäßigen Untermietzins kommt. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Tatbestand bei einer Überschreitung des Hauptmietzinses durch den Untermietzins von 100 % oder mehr erfüllt.