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Dokument-ID: 900071
9.4 Übertragung, Tod und Eintrittsrechte
Gem § 14 KlGG kann das Recht aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person übertragen werden, sofern der Generalpächter schriftlich zustimmt. Sollte eine Zustimmung ohne wichtigen Grund verweigert werden und die Übertragung des Kleingartens an den Ehegatten, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie oder ein Wahlkind erfolgen, kann das Gericht auf Antrag des Kleingärtners die Zustimmung ersetzen. Zuständig ist wieder das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt (Außerstreitverfahren).