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Dokument-ID: 701929
1.8 Umgestaltung des Geschäftsraums in einen KFZ-Abstellplatz – wichtiges Interesse?
§ 16 Abs 2 Z 2 WEG regelt die wichtigen Interessen des Wohnungseigentümers, der eine Änderung an seinem Objekt vornehmen will. Zu solchen Änderungen gehört auch die Teilung eines Objekts in mehrere selbstständige Kfz-Abstellplätze. In diesem Fall reichen bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sowie eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts nicht für die Annahme eines wichtigen Interesses aus.