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Dokument-ID: 521705
8.2 Umsetzung im Wohnungseigentumsgesetz
Grundsätzliche Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Gem § 2 Abs 5 WEG bilden alle Wohnungseigentümer gemeinsam zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft, welche als juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 WEG umschriebenen Umfang besteht.