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Dokument-ID: 1201189
1.1.5 Umwidmungszuschlag
Allgemeines
Gem § 30 Abs 6a EStG iF BBG 2025 gilt: „Im Fall einer nach dem 31. Dezember 2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des Abs 4 Z 1 zweiter und dritter Satz sind die sich aus Abs 3 bis 6 ergebenden positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.“