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Dokument-ID: 301528
E 4 Unbrauchbarkeit der Wohnung und Vergleich über den Hauptmietzins
OGH: Ist der Mietgegenstand bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird er während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass er zum bedungenen Gebrauch nicht mehr taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Maß der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Diese Minderung tritt kraft Gesetzes und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers ein. Sie erfasst nach der Rechtsprechung alle Bestandteile des Mietzinses und daher auch die Betriebskosten.