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Dokument-ID: 680323
12.1.2 Unleidliches oder strafbares Verhalten
Unter § 36 Abs 1 Z 3 WEG sind im Wesentlichen zwei Fallgruppen zusammengefasst. Einerseits rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten, das den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet sowie andererseits die Begehung einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit zum Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers oder einer im Haus wohnenden Person (ausgenommen nur Bagatellfälle).