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E 48 Unverhältnismäßigkeit der Gegenleistung bei Untervermietung des Mietgegenstandes
OGH: Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt gemäß § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG vor, wenn der Mieter den Mietgegenstand durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm entrichteten Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Hauptmieter unter Ausnutzung des Mieterschutzes einen ihm nicht zustehenden Gewinn erzielt, denn allein die Gestattung der Untervermietung bzw der Weitergabe gibt dem Vermieter nach ständiger Rechtsprechung nicht das Recht, aus dieser einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen.