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Judikatur | Leitsatz

E 6 Unwirksamkeit von Klauseln über die Wartung von Fugen und Thermen

Die Klausel „Elastische Fugen sind in Bad, WC und Küche vom Mieter zu warten, ebenso ist einmal jährlich der Filter bei der Lüftung im Bad und WC zu tauschen.“ ist intransparent. In diesem Zusammenhang lässt sich weder nach der Wortauslegung noch nach der entsprechenden Übung der Verkehrskreise feststellen, welches Verhalten vom Mieter erwartet wird. Die Verpflichtung zum schonenden Gebrauch des Bestandgegenstandes gem § 1098 ABGB bildet keine Grundlage für eine dieser Klausel entsprechende Wartungspflicht. Eine fachgerechte Erneuerung von elastischen Fugen ist keine vom Mieter selbst vorzunehmende Bagatellreparatur. Des Weiteren ist zu beachten, dass bereits der Mietzins die durch die übliche Benutzung entstehende Abnützung des Gebrauchsgegenstandes abgilt. Das schließt eine Verpflichtung des Mieters zur gleichzeitigen laufenden Verschönerung bzw Restaurierung des Bestandobjekts aus. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung sind sich dahingehend einig, dass der Mieter die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Abnützung des Bestandobjekts gem § 1109 ABGB nicht zu vertreten hat. Dies beruht auf der Überlegung, dass eine derartige Abnützung zwingende Folge des Gebrauchs ist, für den der Vermieter ohnehin ein Entgelt erhält.

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