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Dokument-ID: 1166051
E 3 Unzulässiges Vorkaufsrecht im geförderten Wohnbau
OGH: Die Klägerin erwarb von einem Bauträger eine Eigentumswohnung. Im Kauf- und Bauträgervertrag räumte sie der beklagten Stadtgemeinde ein Vorkaufsrecht ein, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung, ausgenommen die Veräußerung zwischen Ehegatten sowie Eltern und Kindern, gilt, wobei auch in diesem Fall das Vorkaufsrecht nicht erlischt. Zudem kommt der Stadtgemeinde das Recht der Namhaftmachung eines anderen Vorkaufsberechtigten zu.