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Dokument-ID: 765056
2.8 Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für die Rückforderung zuviel bezahlter Lifterrichtungskosten
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren der Inhalt des Begehrens und die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen maßgeblich (RS0013639; RS0005861).