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Neu Dokument-ID: 377627

Judikatur | Leitsatz

E 1 Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels

OGH: Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinander zu halten.

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