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Rita Schachinger - Veronika Weiß | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.1 Der Abgabenanspruch und seine Verjährung

Abgabeneinhebung

Das Verfahren zur Einhebung von Abgaben durch die Abgabenbehörden wird inhaltlich verteilt auf mehrere Gesetze geregelt. Das zentrale Gesetzeswerk zur Regelung der Verfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes stellt dabei die Bundesabgabenordung (BAO) dar, die 1962 erlassen wurde. Anzuwenden sind die Vorschriften der BAO gemäß § 1 und 2 BAO auf folgende Arten von Abgaben: Die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG) sind zB die Einkommen- und Umsatzsteuer oder die Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes. Gerade in diesem Bereich finden sich weitere, oft ausführliche Verfahrensanordnungen in den Einzelsteuergesetzen, wie dem Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz. Weiters ist die BAO anzuwenden auf die öffentlichen Abgaben, die aufgrund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der EU zu erheben sind und auf die Zölle und Eingangs- und Ausgangsabgaben, wie zB der Einfuhrumsatzsteuer, aber nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. In diesem Bereich entfaltet die BAO daher nur subsidiäre Wirkung. Weiters unterliegen der Anwendung der BAO bundesrechtlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind (zB Kammerumlage), soweit diese Abgaben und Beiträge durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Sinngemäß nach § 2 BAO ist die BAO weiters anzuwenden auf bundesrechtlich geregelte Beihilfen aller Art, die von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennen oder rückzufordern sind. Weiters anzuwenden ist die BAO auf Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen, und auf bestimmte Monopolabgaben. Ab 01.01.2010 unterliegen auch die von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben den Verfahrensvorschriften der BAO. Gemäß § 3 BAO erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschriften der BAO auch auf sonstige Ansprüche, auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art, die anfallen in Angelegenheiten, auf welche die BAO Anwendung findet. Zu den in § 3 BAO genannten Nebenansprüchen gehören Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen, Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren der Abgaben, wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

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