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E 6 Verkauf von „falschen“ Kfz-Abstellplätzen: Unterlassungsklage möglich?
OGH: Der Kläger des Anlassfalls war Alleineigentümer mehrerer Kfz-Abstellplätze, die im Grundbuch als Abstellplätze Nr 27 und 28 bezeichnet sind. In der Natur tragen diese Stellplätze jedoch die Nummern 15 und 16. Diese Abstellplätze veräußerte der Kläger an die Erstkäufer. Dem schriftlichen Kaufvertrag war ein Lageplan angeschlossen, in welchem die Abstellplätze als Nr 15 und Nr 16 bezeichnet waren. Keiner der an der Vertragserrichtung beteiligten Personen war bewusst, dass den im schriftlichen Vertrag als Vertragsgegenstand bezeichneten und in der Folge so verbücherten Miteigentumsanteilen nicht jene Pkw-Abstellplätze zugeordnet waren, die den Erstkäufern gezeigt und zugesagt worden waren. Schließlich verkauften die Erstkäufer die Abstellplätze an den erstbeklagten Zweitkäufer. Der Kläger begehrte vom Erstbeklagten nunmehr die Unterlassung der Nutzung der Abstellplätze nach § 523 ABGB.