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Judikatur | Leitsatz

E 3 Verkehrssicherungspflicht: Austausch unter Putz verlegter Wasserrohre

OGH: Nach § 1096 ABGB ist der Vermieter verpflichtet, das Bestandobjekt in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und somit dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu sichern. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet dieser dem Mieter für den dadurch entstandenen Schaden. Die den Mieter betreffende Sicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit der zur Gefahrenabwehr zu treffenden Maßnahmen. Die Sicherungspflicht des Vermieters kann nur von Fall zu Fall bestimmt werden und richtet sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und dementsprechend agieren können.

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