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Judikatur | Leitsatz

E 2 Verletzung der Formvorschrift nach § 10 Abs 4 MRG

OGH: Durch die Änderung des § 10 Abs 4 MRG durch die WRN 2006 wurden sowohl zeitliche als auch formale Erschwernisse beseitigt. Dies wird einerseits durch die vierzehntägige Fristverlängerung für den Mieter ab fristauslösendem Ereignis deutlich. Andererseits besteht die Erleichterung darin, dass § 10 Abs 4a MRG einer Präklusion des Ersatzanspruches vorbeugt: Wenn eine rechtzeitige Anzeige formale oder inhaltliche Fehler aufweist, soll nun der Vermieter den Mieter zur Verbesserung auffordern.

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