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Dokument-ID: 374632
E 2 Verletzung der Verwalterpflichten
Nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 besteht für den Hausverwalter die Pflicht, die Interessen aller Miteigentümer der Liegenschaft zu wahren und dementsprechend Weisungen der Mehrheit zu befolgen und Aufgaben nach § 17 Abs 1 WEG 1975 zu erfüllen. Demnach hat der Verwalter sowohl die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die Interessen jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren.