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4.3.5 Verlustabzug
Verlustvortrag – Verlustabzug
Dem Verlustabzug vorgelagert ist der Verlustvortrag. Verlustvortrag ist lediglich die Beförderung eines bis dato nicht ausgeglichenen Verlustes auf ein zukünftiges Kalenderjahr. In diesem Jahr ist dann zu prüfen, ob ein Verlustabzug möglich ist. Wenn ja, so ist dieser zwingend im Höchstausmaß vorzunehmen. Es besteht kein Wahlrecht für die Vornahme des Verlustabzugs. Diese Ansicht wird durch VwGH 21.06.63, 470/63 bestätigt. Der Verlustvortrag darf nicht willkürlich erfolgen. Für den einkommensteuerrechtlichen Bereich gilt das klarstellend auch in Kalenderjahren, in welchen der Verlust wegen Unterschreitung des Einkommensfreibetrages gem § 33 EStG keine steuerliche Auswirkung und dessen steuermindernde Wirkung daher verwirkt hat.