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Dokument-ID: 285705
4.3.4 Verlustvortrag
Ökonomischer Wert steuerlich verwertbarer Verluste
In der Lösung zum obigen Beispiel wurde das Problem angesprochen, dass negative Einkünfte, welche in einem Kalenderjahr nicht ausgeglichen werden konnten, unter bestimmten Voraussetzungen vorgetragen werden können. Verlustvortrag bedeutet, dass negative Beträge aus einem Kalenderjahr, in welchem der Verlustausgleich nicht möglich war, in zukünftige Kalenderjahre vorgetragen werden können. Ökonomisch erlittene Verluste können somit steuerlich verwertet werden. Somit verringert sich der ökonomische Verlust von (1) auf (1 – s).