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1.10.31 Vermietung einer Immobilie durch eine GmbH an einen Gesellschafter(-Geschäftsführer) und/oder an seine Angehörigen
BFG RV/7100629/2020-RS1
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine – wenngleich fremdübliche – Vermietung an eine unterhaltsberechtigte Person als Unterhaltsleistung zu qualifizieren und daher steuerlich nicht anzuerkennen (VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028; 30.03.2006, 2002/15/0141; 23.5.2007, 2003/13/0120), da die Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen, die bereits durch die tarifbedingte Steuerfreiheit des Existenzminimums Berücksichtigung finden, nicht nochmals als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden können (§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988). Diese Rechtsprechung ist auf den Fall, dass die Vermietung nicht durch den Unterhaltspflichtigen erfolgt, sondern durch eine Kapitalgesellschaft, an der der Unterhaltspflichtige beteiligt ist, nicht übertragbar, da eine Kapitalgesellschaft keine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen hat (demzufolge findet sich in § 12 KStG 1988 [„Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben“] keine dem § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 entsprechende Bestimmung) und das Tarifsystem des Körperschaftsteuerrechts auch kein Existenzminimum kennt.