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Alexander Scheer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Verschiedene Typen der Haftungsnormen

Allgemeines

Im Rahmen der Frage der Beurteilung, ob eine Schneeräumungspflicht bzw ein Haftungstatbestand besteht, wenn sich jemand verletzt, wird auf zwei verschiedene Normen zu verweisen sein. Zunächst auf § 1319 ABGB. Hierbei handelt es sich um die so genannte Bauwerkshaftung, aus der jedoch auch infolge der ausgedehnten Interpretationsweise mangelhafte Wege gemeint sein könnten. Weiters wird die konkrete Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB zu erörtern sein. Diese unterscheidet sich im Wesentlichen davon, dass es hier Haftungsbeschränkungen gibt, währenddessen bei § 1319 ABGB sogar eine Beweislastumkehr normiert wurde. Schließlich gibt es auch noch die Haftungsnorm des § 93 StVO. Dieser normiert eine Pflicht der Anrainer, zunächst die Schneeräumung auch entlang der ganzen Liegenschaft (bei Fehlen eines Gehsteiges) von mindestens einer Breite von 1 m zu säubern.

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