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Judikatur | Leitsatz

E 2 Versicherung für fremde Rechnung als zulässige Betriebskosten

OGH: Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass „fiktive Versicherungsprämien“, also solche, die dadurch entstehen, dass ein Versicherungsunternehmen als Vermieter mit sich selbst einen Versicherungsvertrag abschließt, im Rahmen der Betriebskostenverrechnung nicht auf die Mieter überwälzt werden darf, weil zufolge der Regelung des § 861 ABGB in einem solchen Fall überhaupt kein Versicherungsvertrag zustande kommt. Unstreitig ist, dass der Versicherungsvertrag zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften zählt. Er ist ein verpflichtender (obligatorischer) Vertrag, also schuldrechtlicher Vertrag im engeren Sinn, weil sowohl Leistungen des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers begründet werden. Ein Versicherungsvertrag wird als vollkommen zweiseitiger, aber unvollkommen gegenseitiger Vertrag, der zur Gruppe der Risikoverträge zählt, angesehen, bei denen Leistung und Gegenleistung zwar aufeinander bezogen sind, aber nicht sicher ist, ob die Gegenleistung innerhalb der Laufzeit des Vertrags zu erbringen ist. Während im zitierten Fall überhaupt kein Versicherungsvertrag vorlag, aus dem Prämienansprüche entstehen hätten können, liegt der vorliegende Fall anders. § 74 VersVG regelt, dass die Versicherung von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden kann (Versicherung für fremde Rechnung).

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