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7.1.5 Vertretung der Partei im Abgabenverfahren
Gesetzliche Vertreter
Eine Partei, die zwar rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig ist, benötigt einen gesetzlichen Vertreter, damit ihre Rechte als Partei wahrgenommen werden können und die abgabenrechtlichen Pflichten auch erfüllt werden können. Die Grundsätze und Vorschriften, nach denen die Vertretung einer Partei vor den Abgabenbehörden zu erfolgen hat, ist in § 80 – 84 BAO geregelt. Zur Bestimmung der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Partei des Abgabenverfahrens sind gemäß § 79 BAO die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Demnach ist § 2 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Zur Vertretung von natürlichen und juristischen Personen sind in der Regel die gesetzlichen Vertreter berufen. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben gemäß § 80 Abs 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesem zustehenden Rechte wahrzunehmen. Die gesetzlichen Vertreter haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Neben der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung haben die gesetzlichen Vertreter auch den anderen Pflichten einer Partei des Abgabenverfahrens nachzukommen, wie zB der Aufzeichnungspflicht (Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung) und der Erklärungspflicht hinsichtlich der fristgerechten Einreichung von Abgabenerklärungen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten hat für den Vertreter eine Haftung nach § 9 BAO zur Folge, wonach der Vertreter neben dem durch ihn vertretenen Abgabenpflichtigen für die Abgaben haftet, wenn infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten die betreffenden Abgaben nicht eingebracht werden können.