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1.18 Verwalterpflicht der Vorausschau
OGH: Grundsätzlich hat der Verwalter, nach ständiger Rechtsprechung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Vertretungshandlungen mehr zu setzen. Doch auch nach Auflösung des Verwaltervertrages bestehen manche Rechte und Pflichten als Dauerschuldverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Wohnungseigentümer weiter (Recht der Geschäftsbesorgung, §§ 1002 ff ABGB). Wurde eine Verpflichtung, die sich aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt – wie in diesem Fall die Vorausschau für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 – und die schon vor Beendigung der Verwaltungstätigkeit bestand, noch nicht erfüllt, bleibt die Verpflichtung auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungstätigkeit aufrecht.