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Dokument-ID: 521687
6.7 Verwaltungsstrafbestimmungen
Das WrAuslGEG sieht in seinem § 6 Verwaltungsstraftatbestände vor. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass eine allfällige Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt (das könnte im konkreten Fall zum Beispiel eine Urkundenfälschung sein).