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1.20 Verweigerung der Zustimmung zur Errichtung einer Aufzugsanlage
OGH: Für bereits seit 2005 bestehende Gebäude sind Baubewilligungen für Aufzugsbauten auch dann zu erteilen, wenn Baufluchtlinien überschritten werden, wodurch die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder die Aufzugsbauten in Abstandsflächen ragen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass ein Abstand von 3 Metern von den Nachbargrenzen eingehalten werden muss, insofern ein Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt wird. Mittels der Regelung über den Mindestabstand wird dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht eingeräumt, das jedoch auch schikanös ausgeübt werden kann.