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Vorschrift

Statut Treuhandbuch (eATHB)

Inhaltsverzeichnis

Vierter Abschnitt

Das Treuhandbuch

13.

 

Einrichtung des Treuhandbuches

13.1.

 

Die Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer stützt sich auf § 10a RAO im Zusammenhalt mit § 23 RAO.

13.2.

 

Die Einrichtung untersteht dem nach der Geschäftsverteilung des Ausschusses zuständigen Präsidentenstellvertreter.

13.3.

 

Unter seiner Verantwortung ist eine Geschäftsabteilung – eATHB – einzurichten, die die einlangenden Treuhandmeldungen zu registrieren und auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, sowie allfällige Ergänzungen einzufordern hat. Weiters obliegt dieser Geschäftsabteilung im Falle der Vollständigkeit der Meldungen die Freigabe der elektronisch gesicherten Konten.

13.4.

 

Im Falle des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten oder einlangender Beschwerden ist unverzüglich der zuständige Präsidentenstellvertreter, im Falle dessen Verhinderung der Kammerpräsident zu verständigen. Ersterer hat zu entscheiden, ob vorerst der betroffene Rechtsanwalt zur verantwortlichen Äußerung aufzufordern oder sofort eine Kanzleinachschau zu veranlassen ist.

13.5.

 

Die Kanzleinachschau ist von – nach Möglichkeit – zwei Mitgliedern der zuständigen Ausschussabteilung unverzüglich durchzuführen. Diesen zur Nachschau beauftragten Mitgliedern der Ausschussabteilung ist vom betroffenen Rechtsanwalt Zutritt zur Kanzlei, sowie Einsicht in alle betroffenen Akten und Register gem. § 10a RAO zu gewähren. Diesen Kontrollen können auch Mitarbeiter des eATHB beigezogen werden.

13.6.

 

Über das Ergebnis der Kanzleinachschau ist ein schriftlicher Bericht samt Empfehlung über zu treffende Maßnahmen zu verfassen.

14.

 

Organisatorische Aufgaben der Treuhandeinrichtung

14.1.

 

Anwaltliches Treuhandbuch

 

 

Das Treuhandbuch führt unter der Bezeichnung „elektronisches Anwaltliches Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer Wien“ ein unter fortlaufender Nummerierung geführtes Register der ihr gemeldeten und unter das Statut fallenden Treuhandschaften.

14.2.

 

Bestätigungen

 

 

Das eATHB ist verpflichtet, innerhalb angemessener Frist dem Rechtsanwalt, den Vertragsparteien oder weiteren Begünstigten sowie dem anderkontoführenden bzw. finanzierenden Kreditinstitut die Registrierung der Treuhandschaft zu bestätigen. Nach Erhalt dieser Bestätigung wird die Verfügung über das Anderkonto freigegeben.

14.3.

 

Freigabehindernisse

 

 

Das eATHB hat die Freigabe einer gemeldeten Treuhandschaft abzulehnen, wenn

 

a)

die Treuhandschaft nicht in den Anwendungsbereich des Statuts fällt oder

 

b)

die Meldung ein Formgebrechen aufweist, das die geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet ist.

 

 

Das eATHB ist verpflichtet, innerhalb angemessener Frist den Rechtsanwalt über den Hinderungsgrund der Freigabe nachweislich zu informieren.

15.

 

Kontrolle

15.1.

 

Die Übernahme einer Treuhandschaft ist dem eATHB elektronisch und schriftlich mit den in der Anlage angeführten Formblättern zu melden. Im Rahmen der Unterfertigung des im Zusammenhang mit der Treuhandschaft stehenden Vertrages ist gemäß Punkt 8.2.1. dieses Statuts die Kammermeldung von den Parteien des Grundgeschäfts zu unterfertigen und dem eATHB nachweislich per Fax oder auf Ersuchen der Treuhandeinrichtung im Original zu übermitteln.

15.2.

 

In der Kammermeldung ist die Anführung eines Eigenkontos des Treuhänders, eines Kontos seines Kanzleipartners, sowie eines Mitarbeiters oder eines Gesellschafters der als Treuhänder fungierenden Rechtsanwaltsgesellschaft als Empfänger, außer im Fall des Punktes 8.2.2 unzulässig. Zulässig ist die Anführung eines elektronischen Anderkontos des Rechtsanwaltes als Zielkonto.

15.3.

 

Zusammen mit der Kammermeldung sind dem eATHB jene Unterlagen vorzulegen, die eine Kontrolle des Zahlungsflusses zulassen, darunter fallen insbesondere

  • Unterlagen über das Grundgeschäft,
  • der Nachweis des Bestehens eines schriftlich abgefassten Treuhandauftrags,
  • Vertretungsnachweise mit Inkassovollmachten sowie
  • allfällige gerichtliche Bestellungs- bzw. Genehmigungsbeschlüsse.

Die Zeichnung der Kammermeldung durch einen – auch beauftragten – Treuhänder für eine der Vertragsparteien ist unzulässig.

15.4.

 

Das eATHB bestätigt - außer im Fall des Punktes 15.3. dieses Statuts - innerhalb angemessener Frist nach Einlangen der elektronischen Meldung sowie der vollständigen Unterlagen dem Rechtsanwalt, den Vertragsparteien oder weiteren Begünstigten sowie dem Anderkonto führenden und dem finanzierenden Kreditinstitut die Registrierung der Treuhandschaft. Nach Erhalt dieser Bestätigung wird die Verfügung über das Anderkonto freigegeben.

16.

 

Versicherung

16.1.

 

Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft ist von diesem eigenverantwortlich und ausschließlich unter dessen persönlicher Haftung auszuüben.

16.2.

 

Ungeachtet dessen schließt die Rechtsanwaltskammer für alle über das eATHB geführten Treuhandschaften eine Vertrauensschadenversicherung ab.

 

 

Die Deckungssumme je Versicherungsfall beträgt € 8 Millionen (Euro achtmillionen), der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen Versicherten, die in einer Versicherungsperiode entdeckt werden, ist mit € 16 Millionen (Euro sechzehnmillionen) begrenzt.

 

 

Der genaue Deckungsumfang der Vertrauensschadenversicherung ist auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Wien unter www.rakwien.at/?seite=klienten&bereich=treuhandbuch abrufbar.

17.

 

Kosten der Treuhandeinrichtung

17.1.

 

Die Finanzierung der Kosten des eATHB sowie der Prämie der abgeschlossenen Versicherungen erfolgt über Beiträge der Rechtsanwälte.

17.2.

 

Die Festsetzung der Beiträge erfolgt nach den Grundsätzen des § 27 RAO durch die Plenarversammlung. Die Beiträge werden im Rahmen des Kammerbeitrages eingehoben.