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Dokument-ID: 630766
2.2 Vorläufiges Wohnungseigentum
Nach der früheren Rechtslage wurde die Vorratsteilung durch den Alleineigentümer von der Rechtsprechung abgelehnt (wobl 1996, 79 = NZ 1995, 303 Nr 340 – 5 Ob 64/95). Der Gesetzgeber entschloss sich jetzt unter wesentlichen Einschränkungen aus Gründen des Konsumentenschutzes in einem eigenen zehnten Abschnitt des WEG 2002, die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum durch den Alleineigentümer zuzulassen.