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Dokument-ID: 810166
2.44 Vorschreibung einer Sonderumlage – Bindungswirkung, Kompetenz des Verwalters
OGH: § 31 Abs 1 WEG 2002 sieht die verpflichtende Bildung einer Rücklage vor. Durch diese soll – der Judikatur und Lehre folgend – ein Haftungsfond oder eine Liquiditätsreserve mit ausreichenden Mitteln geschaffen werden, um neben alltäglichen Ausgaben hauptsächlich größere (un- oder vorhersehbare) Investitionen finanzieren zu können. Die Rücklage kann dabei für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen herangezogen werden.