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Judikatur | Leitsatz

E 1 Vorschuss von Sanierungsaufwand

OGH: Den nicht in seinem Vermögen eingetretenen Sachschaden des Vermieters kann der Mieter nur dann verfolgen, wenn er den Sachschaden selbst behoben hat. Er ist in diesem Fall berechtigt, vom Vermieter den Rückersatz des getragenen Aufwands zu verlangen (§ 1097 ABGB), den der Vermieter infolge seiner Erhaltungspflicht (§ 1096 ABGB; § 3 MRG) zu tätigen gehabt hätte. § 1097 ABGB ist zufolge der ausdrücklichen Gesetzesverweisung auf die Bestimmungen der §§ 1036 f ABGB ein Fall der angewandten Geschäftsführung und berechtigt den Mieter nicht, vor der Tragung der Sanierungskosten diese vom Vermieter zu verlangen.

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