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E 8 Wann bilden mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache?
OGH: In erster Linie hängt es vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab, ob mehrere in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden. Dabei indiziert der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache. Wurden allerdings die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben und in den Verträgen nicht festgehalten, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit dem bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden